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Eigentumswohnung verkaufen: Was beim Wohnungsverkauf wirklich zählt

Eigentumswohnung verkaufen: WEG-Unterlagen, Hausgeld, Rücklage, Ablauf und der Unterschied zum Hausverkauf. Klar erklärt von Richter aus Düsseldorf.

Eine Eigentumswohnung zu verkaufen ist in vielen Punkten anders als der Verkauf eines Hauses. Sie verkaufen nicht nur Ihre eigenen vier Wände, sondern zugleich einen Anteil an einer Gemeinschaft mit eigenen Regeln, Beschlüssen und Finanzen. Genau diese Wohnungseigentümergemeinschaft, kurz WEG, rückt beim Wohnungsverkauf in den Mittelpunkt: Ihre Unterlagen, das Hausgeld und die Rücklage entscheiden oft mit darüber, wie schnell und zu welchem Preis Ihre Wohnung verkauft wird. Wir erklären Ihnen, worauf es beim Verkauf einer Eigentumswohnung besonders ankommt und wie der Ablauf Schritt für Schritt aussieht.

Was beim Wohnungsverkauf anders ist als beim Hausverkauf

Wer ein freistehendes Haus verkauft, verkauft in der Regel Grundstück und Gebäude als Ganzes. Bei einer Eigentumswohnung ist es vielschichtiger: Sie verkaufen Ihr Sondereigentum an der Wohnung, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Das regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Paragraf 1.

Drei Begriffe sollten Sie dabei sicher auseinanderhalten, weil sie auch für Käufer eine wichtige Rolle spielen:

  • Sondereigentum: die Räume Ihrer Wohnung, über die Sie allein verfügen, also etwa Innenwände, Bodenbeläge und der Innenausbau.
  • Gemeinschaftseigentum: alles, was allen gemeinsam gehört, zum Beispiel Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände sowie häufig Fenster und Außentüren (Paragraf 5 WEG).
  • Sondernutzungsrecht: kein Eigentum, sondern das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftseigentums, etwa an einem Gartenanteil oder einem Außenstellplatz.

Für den Verkauf bedeutet das: Der Käufer interessiert sich nicht nur für Ihre Wohnung, sondern auch für den Zustand des gesamten Gebäudes und für die Frage, wie gut die Gemeinschaft organisiert und finanziert ist. Deshalb stehen beim Wohnungsverkauf die Unterlagen der WEG im Zentrum, während sie beim Hausverkauf meist gar keine Rolle spielen.

Die WEG-Unterlagen: das Herzstück beim Verkauf einer Eigentumswohnung

Ein gut vorbereiteter Verkauf steht und fällt mit den richtigen Unterlagen. Vollständige und aussagekräftige WEG-Unterlagen schaffen Vertrauen, erleichtern dem Käufer die Finanzierung und ersparen unangenehme Rückfragen beim Notar. Diese Dokumente sollten Sie zusammenstellen:

  • Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung: Sie ist die Grundlage des Wohnungseigentums (Paragrafen 3 und 8 WEG) und zeigt, was genau zu Ihrer Wohnung gehört und welche Regeln in der Gemeinschaft gelten.
  • Aufteilungsplan: die bauaufsichtlich bestätigten Pläne mit der Nummerierung der Einheiten. Damit lässt sich abgleichen, ob die tatsächliche Aufteilung der rechtlichen entspricht.
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen: üblich sind die letzten drei Jahre. Sie zeigen, welche Maßnahmen beschlossen wurden oder anstehen und ob die Gemeinschaft gut funktioniert.
  • Beschlusssammlung: der Verwalter führt sie nach Paragraf 24 WEG. Sie gibt den vollständigen Überblick über alle gültigen Beschlüsse, nicht nur die der letzten Versammlung.
  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnungen (Hausgeldabrechnungen): sie weisen die laufenden Kosten und das Hausgeld aus (Paragraf 28 WEG). Aus den letzten Abrechnungen liest der Käufer ab, wie sich die Kosten entwickelt haben.
  • Stand der Instandhaltungsrücklage: seit der Reform 2020 spricht das Gesetz von der Erhaltungsrücklage. Ihre Höhe zeigt, ob die Gemeinschaft für größere Reparaturen gerüstet ist.

Hinzu kommen Unterlagen, die bei jedem Immobilienverkauf gebraucht werden, etwa der aktuelle Grundbuchauszug und der Energieausweis. Bei einer vermieteten Wohnung gehören auch der Mietvertrag und die Betriebskostenabrechnung dazu. Diese Sammlung wirkt umfangreich, ist aber gut beherrschbar, wenn man sie früh angeht. Beim vollständigen Zusammentragen der Unterlagen unterstützen wir Sie gern.

Hausgeld, Wohngeld und Erhaltungsrücklage: kaufentscheidend für den Käufer

Ein Punkt, der beim Wohnungsverkauf besonders häufig unterschätzt wird, ist das Hausgeld (oft auch Wohngeld genannt). Dabei handelt es sich um die monatlichen Vorschüsse, die jeder Eigentümer an die Gemeinschaft zahlt, um die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu decken: Heizung, Wasser, Müll, Gebäudeversicherung, Hausreinigung, die Vergütung des Verwalters und die Zuführung zur Rücklage.

Für Käufer ist die Höhe des Hausgeldes ein wichtiges Signal. Ein auffällig niedriges Hausgeld kann auf eine Unterfinanzierung hindeuten, der später Erhöhungen oder Sonderumlagen folgen. Ein sehr hohes Hausgeld erhöht dagegen die laufende Belastung und schmälert bei einer Kapitalanlage die Rendite. Wichtig zu wissen: Nicht alle Posten des Hausgeldes lassen sich bei Vermietung auf den Mieter umlegen. Die Verwaltungskosten und die Zuführung zur Rücklage trägt der Eigentümer selbst.

Eng damit verbunden ist die Erhaltungsrücklage. Sie ist das gemeinsame Sparbuch der WEG für größere Maßnahmen wie Dach, Fassade oder Heizung. Eine gut gefüllte Rücklage bei gepflegtem Gebäude wirkt verkaufsfördernd, weil sie das Risiko plötzlicher Sonderumlagen senkt. Eine niedrige Rücklage bei sichtbarem Sanierungsbedarf ist dagegen ein klarer Verhandlungspunkt. Die Rücklage gehört übrigens der Gemeinschaft, nicht Ihnen persönlich, und wird beim Verkauf nicht gesondert ausgezahlt, sondern im Kaufpreis mitgedacht.

Verwalterzustimmung, Vorkaufsrechte und das WEG nach der Reform 2020

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das reformierte Wohnungseigentumsgesetz, umgesetzt durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Für Verkäufer sind vor allem zwei Fragen wichtig.

Erstens die Verwalterzustimmung: Früher sah Paragraf 12 WEG eine Veräußerungsbeschränkung vor, nach der ein Verkauf der Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft bedürfen konnte. Diese Vorschrift wurde mit der Reform aufgehoben. Ein gesetzliches Zustimmungserfordernis gibt es heute nicht mehr. Allerdings kann eine solche Klausel weiterhin in der Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. Steht sie dort, braucht der Verkauf die Zustimmung des Verwalters, die in der Praxis meist eine Formsache ist. Ob bei Ihrer Wohnung eine solche Beschränkung gilt, ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Grundbuch.

Zweitens das Thema Vorkaufsrecht: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Eigentümergemeinschaft oder der übrigen Eigentümer gibt es beim Wohnungsverkauf nicht. Ein Vorkaufsrecht kann lediglich vertraglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen sein. Ein Sonderfall ist das Vorkaufsrecht des Mieters nach Paragraf 577 BGB, das wir im nächsten Abschnitt erläutern. Ein Blick in Abteilung II des Grundbuchs schafft hier Klarheit. Diese Prüfung übernimmt im Zusammenspiel mit dem Notar in der Regel der begleitende Makler.

Vermietete Eigentumswohnung verkaufen: was Sie beachten sollten

Viele Eigentumswohnungen sind vermietet, und der Verkauf einer vermieteten Wohnung folgt eigenen Regeln. Der wichtigste Grundsatz lautet: Kauf bricht nicht Miete (Paragraf 566 BGB). Der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein, das Mietverhältnis läuft mit ihm unverändert weiter. Eine vermietete Wohnung erzielt deshalb häufig einen anderen, oft niedrigeren Preis als eine frei verfügbare, weil der Käufer nicht sofort selbst einziehen kann.

Drei mietrechtliche Schutzregeln sind besonders relevant, wenn eine ehemalige Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wird:

  • Vorkaufsrecht des Mieters (Paragraf 577 BGB): Wird die umgewandelte Wohnung erstmals an einen Dritten verkauft, darf der Mieter zu denselben Bedingungen in den Kaufvertrag eintreten.
  • Kündigungssperrfrist (Paragraf 577a BGB): Nach einer Umwandlung kann der Erwerber dem Mieter nicht sofort wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Sperrfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre und kann in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert sein. In Teilen von Nordrhein-Westfalen gilt eine solche verlängerte Frist.
  • Eigenbedarf: Eine Eigenbedarfskündigung durch den Käufer ist nur unter den allgemeinen mietrechtlichen Voraussetzungen möglich und unterliegt den genannten Fristen.

Ob Sie besser vermietet oder frei verkaufen, hängt von Ihrer Situation und der Nachfrage ab. Beide Wege haben ihre Vorteile, und wir ordnen sie gern gemeinsam mit Ihnen ein.

Der Verkaufsablauf Schritt für Schritt

Ein geordneter Ablauf nimmt viel Druck aus dem Verkauf. In der Praxis gliedert sich der Verkauf einer Eigentumswohnung in diese Schritte:

  1. Bewertung: den realistischen Marktwert ermitteln. Bei Wohnungen zur Eigennutzung dient meist das Vergleichswertverfahren als Maßstab, bei vermieteten Wohnungen spielt der Ertragswert eine größere Rolle. Preisrelevant sind Lage, Etage und Aufzug, der Zustand von Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Hausgeld, Rücklage und ein möglicher Sanierungsstau am Gebäude.
  2. Unterlagen zusammenstellen: vor allem die WEG-Unterlagen, Grundbuchauszug und Energieausweis.
  3. Exposé erstellen: aussagekräftige Fotos, Grundriss und alle wichtigen Eckdaten, einschließlich Hausgeld und Energiekennwerten.
  4. Vermarktung und Besichtigungen: passende Interessenten ansprechen und Termine sorgfältig vorbereiten.
  5. Käufer prüfen: Ernsthaftigkeit und Finanzierung prüfen, etwa durch eine Finanzierungsbestätigung.
  6. Notarieller Kaufvertrag: Der Kauf einer Immobilie muss notariell beurkundet werden (Paragraf 311b BGB). Der Notar entwirft den Vertrag und beurkundet ihn.
  7. Grundbuchvollzug: Auflassungsvormerkung, Kaufpreiszahlung nach Fälligkeit und schließlich die Umschreibung im Grundbuch.
  8. Übergabe: mit Protokoll, Zählerständen und Schlüsselübergabe.

Ein kurzer Hinweis zur Steuer: Ob auf einen Verkaufsgewinn Steuern anfallen, hängt vor allem von der Spekulationsfrist von zehn Jahren und einer möglichen Eigennutzung ab. Das ist ein eigenes Thema, das Sie verbindlich mit Ihrem Steuerberater klären sollten.

Mit Erfahrung an Ihrer Seite verkaufen

Der Verkauf einer Eigentumswohnung verlangt Sorgfalt: bei den WEG-Unterlagen, bei der Einordnung von Hausgeld und Rücklage und bei der Frage, für wen Ihre Wohnung der richtige Kauf ist. Genau hier sind Erfahrung und ein verlässlicher Marktzugang viel wert.

Als Arm der Wolfgang Richter GmbH begleiten wir seit über sechs Jahrzehnten Eigentümer im Düsseldorfer und nordrhein-westfälischen Markt. Über die Jahre ist ein gewachsenes Netzwerk mit mehr als 20.000 Kontakten entstanden, das uns hilft, Eigentümer und passende Käufer diskret zusammenzubringen. Auf Wunsch gehen wir Ihren Verkauf zunächst diskret und außerhalb der großen Portale an, also off-market, und arbeiten bei Bedarf auch mit anderen Maklern zusammen, wenn das Ihrer Wohnung den passenden Käufer bringt.

Den Wert Ihrer Wohnung ermitteln wir mit unserem eigenen Bewertungssystem, das sich auf amtliche Daten und professionelle Marktdaten stützt. Die Bewertung Ihrer Eigentumswohnung ist für Sie kostenlos. Von der ersten Einschätzung über die Aufbereitung der Unterlagen bis zur Übergabe begleiten wir Sie persönlich und in Ruhe.

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Häufige Fragen

Welche Unterlagen brauche ich, um meine Eigentumswohnung zu verkaufen?

Neben Grundbuchauszug und Energieausweis brauchen Sie vor allem die WEG-Unterlagen: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan, die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten Jahre, die Beschlusssammlung, den aktuellen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnungen (Hausgeldabrechnungen) und den Stand der Erhaltungsrücklage. Bei einer vermieteten Wohnung kommen Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung hinzu. Wir helfen Ihnen, diese Unterlagen vollständig zusammenzustellen.

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?

Sondereigentum sind die Räume Ihrer Wohnung, über die Sie allein verfügen, etwa Innenwände und Bodenbeläge. Gemeinschaftseigentum ist alles, was allen Eigentümern gemeinsam gehört, zum Beispiel Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände sowie häufig Fenster und Außentüren. Beim Verkauf erwirbt der Käufer Ihr Sondereigentum zusammen mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum. Was genau wozu gehört, steht in der Teilungserklärung.

Warum ist das Hausgeld für Käufer so wichtig?

Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss an die Gemeinschaft für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa Heizung, Versicherung, Verwaltung und die Zuführung zur Rücklage. Seine Höhe zeigt dem Käufer die laufende Belastung. Ein sehr niedriges Hausgeld kann auf eine Unterfinanzierung mit späteren Sonderumlagen hindeuten, ein hohes Hausgeld schmälert die laufende Wirtschaftlichkeit. Deshalb prüfen Käufer es genau.

Braucht der Verkauf meiner Wohnung die Zustimmung des Verwalters?

Ein gesetzliches Zustimmungserfordernis gibt es seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr; der frühere Paragraf 12 WEG wurde aufgehoben. Eine Zustimmung des Verwalters ist aber weiterhin nötig, wenn die Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung dies ausdrücklich vorsieht. Sie ist dann meist eine Formsache. Ob bei Ihrer Wohnung eine solche Beschränkung gilt, lässt sich der Teilungserklärung und dem Grundbuch entnehmen.

Kann ich eine vermietete Eigentumswohnung verkaufen?

Ja. Nach dem Grundsatz Kauf bricht nicht Miete (Paragraf 566 BGB) tritt der Käufer in den bestehenden Mietvertrag ein, das Mietverhältnis läuft fort. Wurde die Wohnung aus einer Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt, hat der Mieter beim ersten Verkauf ein Vorkaufsrecht (Paragraf 577 BGB), und für eine Eigenbedarfskündigung gilt eine Sperrfrist von in der Regel drei Jahren, in angespannten Märkten bis zu zehn Jahren (Paragraf 577a BGB).

Brauche ich beim Verkauf einer Wohnung einen Energieausweis?

Ja. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss ein gültiger Energieausweis bei der Besichtigung vorgelegt werden, spätestens jedoch beim Vertragsabschluss. Bereits in der Immobilienanzeige sind bestimmte Energiekennwerte anzugeben. Bei einer Eigentumswohnung gilt in der Regel der Energieausweis für das gesamte Gebäude. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ihre Wohnung in guten Händen verkaufen

Sie möchten Ihre Eigentumswohnung in Düsseldorf oder NRW verkaufen und sich dabei sicher fühlen? Die Bewertung Ihrer Wohnung ist für Sie kostenlos, und auf Wunsch begleiten wir den gesamten Verkauf von den Unterlagen bis zur Übergabe. Nehmen Sie Kontakt mit Richter Immobilien-Transaktionen auf – wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.

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