Ein Mangel an der Mietsache und eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung treffen in der Praxis oft aufeinander – und beide berühren die Höhe dessen, was Mieter tatsächlich zahlen müssen. Wer mindert, kürzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bruttomiete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung. Wer eine Abrechnung beanstandet, muss Fristen wahren und die Belege prüfen. Dieser Leitfaden ordnet die wichtigsten Regeln nach § 536 BGB und § 556 BGB für Eigentümerinnen und Eigentümer in Düsseldorf und ganz NRW ein – als allgemeine Information, nicht als individuelle Rechtsberatung.
Mietminderung bei Mängeln nach § 536 BGB
Hat die Wohnung einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist der Mieter nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes nur eine angemessen herabgesetzte Miete schuldig. Die Minderung tritt automatisch ein, sie muss nicht gesondert beantragt werden; entscheidend ist, dass tatsächlich ein erheblicher Mangel vorliegt.
Typische Mängel sind etwa ein Heizungsausfall in der kalten Jahreszeit, anhaltender Feuchtigkeits- oder Schimmelbefall, ein defekter Aufzug, Wasserschäden oder erhebliche, dauerhafte Lärmbelastung. Wie hoch die Minderung im Einzelfall ausfällt, hängt von Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung ab und ist eine Frage des konkreten Falls. Eine pauschale, allgemeingültige Quote gibt es nicht.
- Voller Wegfall der Miete, wenn die Tauglichkeit vollständig aufgehoben ist (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Angemessene Herabsetzung, wenn die Tauglichkeit nur gemindert ist (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Unwirksam ist bei Wohnraum jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung (§ 536 Abs. 4 BGB).
Warum von der Bruttomiete gemindert wird
Eine für Vermieter entscheidende Frage ist die Bezugsgröße der Minderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Minderung nicht von der Nettokaltmiete, sondern von der Bruttomiete berechnet – also von der Grundmiete einschließlich der Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlung. Ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden, ist dabei unerheblich.
Der BGH hat dies sowohl für Gewerberaum (Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 225/03) als auch für Wohnraum (Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 347/04) entschieden. Begründung ist das mietrechtliche Äquivalenzprinzip: Der Leistung des Vermieters steht die gesamte Gegenleistung des Mieters gegenüber; ist diese Leistung durch einen Mangel gestört, mindert sich die gesamte geschuldete Miete.
Für die Praxis bedeutet das: Bei einer Minderung von beispielsweise 20 Prozent reduziert sich die gesamte Bruttomiete um 20 Prozent, nicht nur die Kaltmiete. Mieter sollten dennoch behutsam vorgehen, da eine zu hohe oder unberechtigte Minderung zu Mietrückständen und im Extremfall zu einer Kündigung führen kann. Im Zweifel empfiehlt sich eine Zahlung unter Vorbehalt.
Mangel anzeigen und Belege sichern
Voraussetzung einer berechtigten Minderung ist regelmäßig, dass der Mieter den Mangel angezeigt hat. Nach § 536c BGB muss er einen während der Mietzeit auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige schuldhaft, kann er sich auf die Minderung insoweit nicht berufen, als der Vermieter ohne die Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte – und macht sich zudem schadensersatzpflichtig.
Eine saubere Dokumentation ist daher für beide Seiten wichtig. Bewährt haben sich:
- schriftliche Mängelanzeige mit Datum, genauer Beschreibung und Aufforderung zur Beseitigung;
- Fotos oder Videos, die den Zustand und den Zeitraum belegen;
- bei Heizungs- oder Feuchtigkeitsmängeln nach Möglichkeit Temperatur- oder Feuchtigkeitsmessungen;
- Aufbewahrung des Schriftverkehrs und der Abrechnungen.
Erst nach Anzeige und einer angemessenen Gelegenheit zur Beseitigung steht der Vermieter in der Verantwortung, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
Wann keine Minderung in Betracht kommt
Nicht jeder Mangel berechtigt zur Minderung. In mehreren Konstellationen ist das Minderungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt:
- Unerheblicher Mangel: Eine nur geringfügige Beeinträchtigung bleibt nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB außer Betracht.
- Vom Mieter verursacht: Hat der Mieter den Mangel selbst zu vertreten – etwa Schimmel durch falsches Heizen und Lüften oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch –, besteht kein Minderungsrecht; er kann im Gegenteil zum Schadensersatz verpflichtet sein.
- Kenntnis bei Vertragsschluss oder Annahme: Kennt der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss, stehen ihm die Rechte aus § 536 BGB nach § 536b BGB nicht zu. Nimmt er die Wohnung trotz bekannten Mangels an, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, sind sie ebenfalls ausgeschlossen.
- Energetische Modernisierung: Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung außer Betracht, soweit sie auf einer energetischen Modernisierung beruht (§ 536 Abs. 1a BGB).
Eine Ausnahme gilt, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat – dann bleiben die Rechte des Mieters trotz Kenntnis erhalten.
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung
Neben der Minderung ist die Nebenkostenabrechnung der zweite häufige Streitpunkt. Mieter dürfen eine erhaltene Abrechnung prüfen und beanstanden. Sinnvoll ist eine Prüfung in mehreren Schritten:
- Abrechnungszeitraum: Erfasst er höchstens zwölf Monate und ist er klar erkennbar?
- Umlagefähige Posten: Sind nur Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung enthalten, nicht aber Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten?
- Verteilerschlüssel: Wird er vertragsgemäß und nachvollziehbar angewendet?
- Vorauszahlungen: Sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen vollständig und richtig abgezogen?
- Rechenwege: Stimmen die Summen und die Anteile rechnerisch?
Man unterscheidet formelle Fehler, welche die Nachvollziehbarkeit betreffen und zur Unwirksamkeit der Abrechnung führen können, von materiellen Fehlern, die nur die inhaltliche Richtigkeit betreffen und korrigiert werden. Beanstandungen sind dem Vermieter konkret mitzuteilen, etwa zu falschem Verteilerschlüssel, nicht umlagefähigen Kosten oder Rechenfehlern.
Belegeinsicht und die 12-Monats-Frist nach § 556 BGB
Damit Mieter eine Abrechnung überhaupt prüfen können, haben sie nach § 556 Abs. 4 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen auf Verlangen Einsicht in die zugrunde liegenden Belege gewährt; der Vermieter darf die Belege auch elektronisch bereitstellen. Die Einsicht erfolgt grundsätzlich dort, wo die Unterlagen liegen, also in den Geschäftsräumen des Vermieters oder der Hausverwaltung. Einen generellen Anspruch auf Übersendung von Kopien gibt es bei frei finanziertem Wohnraum nicht; ist dem Mieter die persönliche Einsicht aber unzumutbar, kommt eine Kopienübersendung gegen Kostenerstattung in Betracht.
Beide Seiten sind an die Fristen des § 556 Abs. 3 BGB gebunden:
- Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen (Satz 2).
- Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (Satz 3).
- Einwendungen des Mieters sind spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung geltend zu machen (Satz 5); danach sind sie ausgeschlossen, sofern der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (Satz 6).
Ein Guthaben des Mieters bleibt von der Frist unberührt: Es kann auch dann verlangt werden, wenn der Vermieter verspätet abgerechnet hat.
Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Abrechnung
Rechnet der Vermieter nicht oder verspätet ab, hat das für ihn spürbare Folgen. Wird die Zwölfmonatsfrist ohne triftigen Grund versäumt, kann er eine Nachzahlung über die geleisteten Vorauszahlungen hinaus nicht mehr verlangen – die tatsächlich entstandenen Mehrkosten bleiben an ihm hängen.
Solange überhaupt keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, wird Mietern von der Rechtsprechung zudem regelmäßig ein Zurückbehaltungsrecht an laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zugebilligt, bis der Vermieter abrechnet. Auch bei verweigerter Belegeinsicht kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung zurückhalten. Das Zurückbehaltungsrecht ersetzt die Abrechnung nicht; sobald korrekt abgerechnet ist, ist der zurückgehaltene Betrag entsprechend auszugleichen.
Für Vermieter ist die Schlussfolgerung eindeutig: Eine fristgerechte, formell saubere und inhaltlich korrekte Abrechnung schützt vor Forderungsverlust, Zurückbehaltung und Streit. Dasselbe gilt für die zügige Beseitigung angezeigter Mängel, die eine berechtigte Minderung von vornherein begrenzt.