Ratgeber

Geerbtes Haus verkaufen: Welche Steuern fallen an?

Erbschaftsteuer, Spekulationssteuer und Fußstapfentheorie verständlich erklärt. So verkaufen Sie Ihre geerbte Immobilie in Düsseldorf steuerlich sicher.

Wer in Düsseldorf oder im übrigen NRW ein Haus oder eine Wohnung erbt und es verkaufen möchte, steht vor zwei steuerlichen Fragen: Fällt beim Erben Erbschaftsteuer an und löst der spätere Verkauf eine Spekulationssteuer aus? Beide Steuern folgen ganz unterschiedlichen Regeln. Die gute Nachricht: In vielen Fällen ist der Verkauf einer geerbten Immobilie einkommensteuerfrei, weil die zehnjährige Spekulationsfrist dank der sogenannten Fußstapfentheorie bereits abgelaufen ist. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, welche Steuern wann anfallen, welche Befreiungen es gibt und worauf Erbengemeinschaften achten sollten. Es handelt sich um allgemeine Informationen, nicht um eine individuelle Steuerberatung.

Zwei Steuern, zwei Zeitpunkte: Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer

Beim Thema Steuern rund um eine geerbte Immobilie werden oft zwei völlig verschiedene Dinge vermischt. Tatsächlich geht es um zwei getrennte Steuerarten zu zwei verschiedenen Zeitpunkten.

  • Die Erbschaftsteuer entsteht im Moment des Erbfalls, also wenn Sie die Immobilie erben. Sie richtet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
  • Die Spekulationssteuer (Einkommensteuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG) kann später beim Verkauf der Immobilie entstehen, wenn dabei ein Gewinn erzielt wird und bestimmte Fristen nicht eingehalten sind.

Beide Steuern können unabhängig voneinander anfallen oder entfallen. Es ist also möglich, dass für das Erbe Erbschaftsteuer fällig wird, der spätere Verkauf aber komplett steuerfrei bleibt. Umgekehrt kann eine Immobilie erbschaftsteuerfrei übergehen, beim schnellen Verkauf aber Spekulationssteuer auslösen. Wer beide Ebenen sauber trennt, vermeidet teure Fehleinschätzungen.

Erbschaftsteuer: Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Ob beim Erben überhaupt Erbschaftsteuer anfällt, hängt vor allem von den persönlichen Freibeträgen ab. Diese sind in § 16 ErbStG geregelt und richten sich nach dem Verhältnis zum Verstorbenen. Nur der Wert, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (sowie Kinder bereits verstorbener Kinder): 400.000 Euro je Kind
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen: 20.000 Euro

Der Wert der Immobilie wird dabei nach den Regeln des Bewertungsgesetzes ermittelt und mit dem übrigen geerbten Vermögen zusammengerechnet. Gerade in begehrten Lagen wie Düsseldorf, Meerbusch oder Neuss können Immobilienwerte die Freibeträge überschreiten. Liegt der steuerpflichtige Erwerb über dem Freibetrag, gilt je nach Steuerklasse und Höhe ein gestaffelter Steuersatz. Eine sorgfältige, marktgerechte Wertermittlung ist deshalb von Anfang an wichtig, denn ein zu hoch angesetzter Wert kann unnötig Erbschaftsteuer kosten.

Familienheim-Befreiung: Wenn die Immobilie selbst genutzt wird

Für selbst genutzte Immobilien gibt es eine besondere Vergünstigung: die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim nach § 13 ErbStG. Sie kann den Erwerb vollständig von der Erbschaftsteuer befreien, ist aber an strenge Bedingungen geknüpft.

  • Ehegatten und Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Das Familienheim bleibt steuerfrei, wenn der Erblasser bis zum Erbfall darin gewohnt hat und der überlebende Partner unverzüglich selbst einzieht. Eine Wohnflächengrenze gibt es hier nicht.
  • Kinder und Enkel verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): Auch hier muss der Erblasser bis zuletzt dort gewohnt haben und das Kind unverzüglich selbst einziehen. Steuerfrei bleibt jedoch nur die Wohnfläche bis 200 Quadratmeter; ein größerer Teil wird anteilig besteuert.

Entscheidend ist die Zehn-Jahres-Bindung: Wer das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst bewohnt, etwa weil er verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend. Die Erbschaftsteuer wird dann nacherhoben. Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen, zum Beispiel bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit. Wer ein steuerfrei geerbtes Familienheim kurzfristig verkaufen möchte, sollte diese Folge unbedingt vorher prüfen.

Spekulationssteuer und die Fußstapfentheorie

Beim Verkauf wird es spannend. Ein Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie ist nach § 23 EStG nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Eine Erbschaft selbst ist aber keine Anschaffung, denn sie ist unentgeltlich.

Hier greift die Fußstapfentheorie: Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird dem Erben bei unentgeltlichem Erwerb die Anschaffung durch den Erblasser zugerechnet. Sie treten also steuerlich in die Fußstapfen des Verstorbenen. Maßgeblich ist somit nicht der Erbfall, sondern der Tag, an dem der Erblasser die Immobilie einst gekauft hat. Auch dessen ursprüngliche Anschaffungskosten gelten weiter.

Die praktische Folge ist erfreulich: Hat der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren erworben, ist die Spekulationsfrist bereits abgelaufen, und der Verkauf bleibt einkommensteuerfrei. Da Immobilien häufig über Jahrzehnte im Familienbesitz sind, ist genau das der Regelfall. Nur wenn der Erblasser selbst erst kürzlich gekauft hatte, kann beim schnellen Weiterverkauf noch Spekulationssteuer anfallen. Besteuert wird dann der Gewinn, also die Differenz zwischen Verkaufspreis und den ursprünglichen Anschaffungskosten des Erblassers samt Nebenkosten, abzüglich der Werbungskosten. Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an.

Steuerfrei durch Eigennutzung

Selbst wenn die Zehn-Jahres-Frist noch läuft, kann der Verkauf steuerfrei sein. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Immobilien von der Spekulationssteuer aus, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Es gibt zwei Varianten: Entweder wurde die Immobilie im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt, oder sie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt. Für die zweite Variante genügen also rund zweieinhalb Kalenderjahre durchgehende Eigennutzung über drei Jahre hinweg.

Bei geerbten Immobilien gilt diese Ausnahme ebenfalls. Dabei kann auch die Eigennutzung durch den Erblasser berücksichtigt werden. Wenn der Verstorbene bis zuletzt selbst im Haus gewohnt hat und der Erbe kurzfristig verkauft, kann der Verkauf damit einkommensteuerfrei bleiben. Wichtig ist die Abgrenzung zur Familienheim-Befreiung bei der Erbschaftsteuer: Das sind zwei verschiedene Regelungen mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Eine reine Vermietung der Immobilie gilt nicht als Eigennutzung und schützt daher nicht vor der Spekulationssteuer.

Verkauf aus einer Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Verkauf der Immobilie ist oft der praktische Weg, um den Nachlass aufzuteilen, denn das Geld lässt sich leichter verteilen als das Haus selbst. Steuerlich wird jeder Miterbe einzeln betrachtet.

Für die Spekulationssteuer gilt auch hier die Fußstapfentheorie: Maßgeblich ist der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, und zwar für jeden Miterben gleichermaßen. Ist die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen, bleibt der Verkauf für alle einkommensteuerfrei. Bei der Erbschaftsteuer steht jedem Miterben sein eigener persönlicher Freibetrag zu.

Ein wichtiger Sonderfall: Kauft ein Miterbe die Anteile der anderen ab, um die Immobilie allein zu übernehmen, ist dieser Anteilskauf entgeltlich und damit eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG. Für den hinzugekauften Anteil beginnt eine neue Zehn-Jahres-Frist. Verkauft dieser Miterbe später, kann der zugekaufte Teil steuerpflichtig sein, während der geerbte Teil weiterhin den Fristen des Erblassers folgt. In Düsseldorf und Umgebung, wo Immobilien hohe Werte erreichen, lohnt sich für Erbengemeinschaften ein klarer, abgestimmter Verkaufsfahrplan, der Streit vermeidet und Fristen im Blick behält.

Ablauf und typische Fehler beim Verkauf

Ein geordneter Ablauf erspart Erben viel Aufwand. Sinnvoll ist diese Reihenfolge:

  1. Eigentum klären und im Grundbuch berichtigen lassen (Erbschein oder notarielles Testament).
  2. Bei einer Erbengemeinschaft eine gemeinsame Linie zum Verkauf finden.
  3. Den Marktwert realistisch ermitteln lassen.
  4. Die steuerliche Lage prüfen: Wann hat der Erblasser gekauft, läuft die Spekulationsfrist noch, kommt eine Eigennutzung in Betracht?
  5. Den Verkauf strukturiert vorbereiten und durchführen.

Häufige Fehler sind: die beiden Steuerarten zu verwechseln; das ursprüngliche Kaufdatum des Erblassers nicht zu kennen, obwohl es über die Steuerfreiheit entscheidet; ein steuerfrei geerbtes Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Bindung zu verkaufen und so die Erbschaftsteuer nachträglich auszulösen; sowie alte Kaufunterlagen, Belege zu Modernisierungen und Nebenkosten zu verlieren, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern könnten.

Richter Immobilien-Transaktionen begleitet Erben in Düsseldorf und ganz NRW diskret von der fairen, marktgerechten Bewertung bis zum reibungslosen Verkauf. Über ein über Jahrzehnte gewachsenes Netzwerk mit mehr als 20.000 Kontakten erreichen wir passende Interessenten, auf Wunsch auch im vertraulichen Off-Market-Verkauf. Steuerliche Detailfragen klären Sie dabei am besten zusätzlich mit Ihrem eigenen Steuerberater.

Ratgeber

Häufige Fragen

Muss ich beim Verkauf eines geerbten Hauses Spekulationssteuer zahlen?

<p>Nur wenn zwischen dem Kauf durch den Erblasser und Ihrem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und ein Gewinn entsteht. Wegen der Fußstapfentheorie zählt das Anschaffungsdatum des Verstorbenen. Hat er das Haus vor über zehn Jahren gekauft, ist der Verkauf einkommensteuerfrei.</p>

Was bedeutet die Fußstapfentheorie genau?

<p>Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird Ihnen als Erben die Anschaffung durch den Erblasser zugerechnet. Sie treten steuerlich in dessen Fußstapfen. Für die Spekulationsfrist und die Anschaffungskosten gilt also der ursprüngliche Kauf des Erblassers, nicht der Erbfall.</p>

Fällt Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer gleichzeitig an?

<p>Das sind zwei getrennte Steuern. Die Erbschaftsteuer entsteht beim Erben und hängt von Freibeträgen und Wert ab. Die Spekulationssteuer betrifft nur den späteren Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Beide können unabhängig voneinander anfallen oder entfallen.</p>

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

<p>Nach § 16 ErbStG gelten unter anderem: 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro für Enkel und 100.000 Euro für Eltern bei Erwerb von Todes wegen. Nur der Wert oberhalb des Freibetrags wird besteuert.</p>

Kann ich ein selbst genutztes geerbtes Haus steuerfrei verkaufen?

<p>Bei der Spekulationssteuer ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde; dabei zählt auch die Eigennutzung des Erblassers. Achtung: Ein erbschaftsteuerfrei geerbtes Familienheim verlangt eine zehnjährige Selbstnutzung.</p>

Was gilt steuerlich beim Verkauf aus einer Erbengemeinschaft?

<p>Jeder Miterbe wird einzeln betrachtet. Für die Spekulationssteuer gilt das Kaufdatum des Erblassers für alle. Kauft ein Miterbe die Anteile der anderen ab, ist dieser Erwerb entgeltlich, und für den zugekauften Teil beginnt eine neue Zehn-Jahres-Frist.</p>

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