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Vollmacht für den Grundbuchauszug: wer ihn erhält und wie Sie bevollmächtigen

Vollmacht für den Grundbuchauszug: berechtigtes Interesse nach § 12 GBO, Form und Inhalt der Vollmacht, wann sie notariell sein muss. Ratgeber Düsseldorf.

Wer einen Grundbuchauszug für eine andere Person anfordern oder in deren Namen über eine Immobilie verfügen möchte, braucht eine Vollmacht. Doch nicht jede Vollmacht reicht für jeden Zweck. Für die bloße Einsicht in das Grundbuch genügt oft eine einfache schriftliche Vollmacht, für Eintragungen und Grundstücksgeschäfte verlangt das Gesetz dagegen eine notariell beglaubigte oder beurkundete Form. Als Maklerhaus an der Königsallee begleiten wir seit über 60 Jahren Eigentümerinnen, Eigentümer und Erben in Düsseldorf und ganz NRW. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen verständlich, wer überhaupt einen Grundbuchauszug erhält, wie Sie jemanden wirksam bevollmächtigen und wann der Gang zum Notar unverzichtbar ist. Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Zwei Fälle sauber getrennt: Auszug holen oder im Grundbuch handeln

Beim Stichwort Vollmacht und Grundbuch werden zwei ganz unterschiedliche Anliegen oft vermischt. Es lohnt sich, sie von Anfang an klar zu trennen, denn an ihnen hängen verschiedene Formanforderungen.

  • Den Grundbuchauszug für jemanden beschaffen: Hier soll eine bevollmächtigte Person lediglich Einsicht nehmen oder eine Abschrift anfordern. Das ist ein reiner Informationsvorgang. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht hierfür in der Regel aus.
  • Im Namen des Eigentümers über die Immobilie verfügen: Hier soll die bevollmächtigte Person Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben, etwa einen Verkauf abwickeln, eine Grundschuld bestellen oder eine Eintragung bewilligen. Dafür verlangt das Gesetz eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht.

Diese Unterscheidung zieht sich durch den gesamten Ratgeber. Die einfache Faustregel lautet: Geht es nur um Information, ist die Hürde niedrig. Greift jemand in den rechtlichen Bestand der Immobilie ein, sind die Anforderungen hoch.

Wer einen Grundbuchauszug erhält: § 12 GBO und das berechtigte Interesse

Das Grundbuch ist ein öffentliches, aber kein frei zugängliches Register. Wer Einsicht nehmen oder einen Auszug erhalten möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Das regelt § 12 der Grundbuchordnung (GBO): Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Reine Neugier genügt also nicht.

Ein berechtigtes Interesse wird in der Regel anerkannt bei:

  • Eigentümern, die jederzeit Einsicht in das eigene Grundbuch nehmen dürfen
  • Notaren im Rahmen ihrer Amtstätigkeit, etwa bei der Vorbereitung eines Kaufvertrags
  • Gläubigern mit berechtigtem Sicherungs- oder Vollstreckungsinteresse, zum Beispiel mit einem Titel
  • Banken, die die Immobilie als Sicherheit für eine Finanzierung prüfen
  • Kaufinteressenten, sofern ein konkretes, belegbares Kaufinteresse besteht, etwa nachgewiesen durch die Zustimmung oder Vollmacht des Eigentümers

Wichtig zu verstehen: Eine Vollmacht ersetzt nicht das berechtigte Interesse. Sie regelt nur, wer für den Berechtigten auftritt. Wer einen Auszug für einen anderen holt, leitet das berechtigte Interesse von der Person ab, die ihn beauftragt hat, also meist vom Eigentümer.

Grundbuchauszug per Vollmacht anfordern: Form und Inhalt

Sollen Sie für eine andere Person einen Grundbuchauszug beschaffen, ist die Vollmacht hierfür grundsätzlich formfrei. Nach § 167 Absatz 2 BGB bedarf die Vollmacht nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sie sich bezieht. Für die bloße Einsicht oder Abschrift genügt deshalb regelmäßig eine einfache schriftliche Vollmacht.

Eine wirksame Vollmacht für diesen Zweck sollte enthalten:

  • Vollmachtgeber: vollständiger Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, die bevollmächtigt
  • Bevollmächtigter: Name und Anschrift der Person, die handeln soll
  • Gegenstand: die Ermächtigung, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen und einen Grundbuchauszug anzufordern
  • Bezeichnung der Immobilie: Grundbuchbezirk und Blattnummer oder die genaue Grundstücksadresse
  • Ort, Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers

In der Praxis legt die bevollmächtigte Person dem Grundbuchamt die Vollmacht, häufig eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers sowie den eigenen Personalausweis vor. Ob das Amt eine einfache schriftliche Vollmacht akzeptiert, hängt vom Einzelfall und davon ab, ob das berechtigte Interesse schlüssig dargelegt ist. Eine notarielle Form ist für die reine Einsicht oder Abschrift nicht zwingend.

Wann die Vollmacht notariell sein muss: Eintragungen und § 29 GBO

Sobald die bevollmächtigte Person nicht nur Auskunft einholt, sondern in den rechtlichen Bestand der Immobilie eingreift, steigen die Anforderungen erheblich. Für Eintragungen im Grundbuch gilt § 29 GBO: Eintragungsbewilligungen und die sonstigen erforderlichen Erklärungen sind dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen.

Eine Vollmacht, mit der jemand gegenüber dem Grundbuchamt Erklärungen abgeben soll, muss diese Form daher ebenfalls erfüllen. In der Praxis bedeutet das: Die Vollmacht muss notariell beglaubigt (Unterschriftsbeglaubigung) oder notariell beurkundet sein, damit das Grundbuchamt sie als Nachweis akzeptiert. Eine rein privatschriftliche Vollmacht reicht für den Grundbuchvollzug nicht aus.

Noch einen Schritt weiter geht der eigentliche Verkauf. Ein Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b Absatz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Die Eigentumsübertragung selbst, die Auflassung, erfolgt nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber vor dem Notar. Beide können sich dabei durch Bevollmächtigte mit entsprechender Vollmacht vertreten lassen.

Eine Besonderheit gilt für Vollmachten zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags: Obwohl Vollmachten nach § 167 Absatz 2 BGB grundsätzlich formfrei sind, verlangt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen auch für die Vollmacht selbst die notarielle Beurkundung, etwa wenn sie unwiderruflich erteilt ist oder den Vollmachtgeber faktisch bindet. Hier ist anwaltlicher oder notarieller Rat im Einzelfall sinnvoll.

Beglaubigung oder Beurkundung: der entscheidende Unterschied

Im Zusammenhang mit dem Grundbuch fallen zwei notarielle Formen, die oft verwechselt werden, aber sehr Verschiedenes leisten.

  • Notarielle Beglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung): Der Notar bestätigt allein, dass die Unterschrift von der angegebenen Person stammt. Den Inhalt der Erklärung prüft und verantwortet er dabei nicht. Das Ergebnis ist eine öffentlich beglaubigte Urkunde, die dem Nachweis nach § 29 GBO genügt, solange nur die Erklärung selbst formgerecht belegt werden muss.
  • Notarielle Beurkundung: Der Notar beurkundet den gesamten Inhalt der Erklärung. Er liest vor, klärt auf und protokolliert den Willen der Beteiligten. Das ist erforderlich, wenn das Gesetz für das Rechtsgeschäft selbst die Beurkundung vorschreibt, etwa beim Grundstückskaufvertrag.

Für das Grundbuch heißt das: Für Bewilligungen und Anträge sowie die dafür genutzten Vollmachten genügt häufig die öffentliche Beglaubigung. Für den Kaufvertrag und die Auflassung ist dagegen die volle Beurkundung notwendig. Welche Form Ihr konkretes Vorhaben erfordert, klärt im Zweifel der beauftragte Notar.

Vorsorgevollmacht, General- und Spezialvollmacht im Immobilienkontext

Vollmachten begegnen Ihnen im Immobilienbereich in verschiedenen Ausprägungen. Für die Grundbuchpraxis ist vor allem entscheidend, ob sie Immobiliengeschäfte ausdrücklich und in der richtigen Form abdecken.

  • Spezialvollmacht: Sie ist auf ein bestimmtes Geschäft begrenzt, etwa die Einsicht ins Grundbuch oder den Verkauf einer konkreten Immobilie. Sie schafft Klarheit über den genauen Umfang.
  • Generalvollmacht: Sie ermächtigt umfassend zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Damit Notar und Grundbuchamt keine Zweifel am Umfang haben, sollte sie Immobiliengeschäfte ausdrücklich benennen, also Erwerb, Veräußerung, Belastung mit Grundpfandrechten sowie Erklärungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt.
  • Vorsorgevollmacht: Sie wirkt für den Fall, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Soll der Bevollmächtigte auch Immobilien verkaufen oder Grundbucheintragungen veranlassen können, muss die Vorsorgevollmacht diese Befugnisse ausdrücklich nennen und nach § 29 GBO notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt sein. Eine rein privatschriftliche Vorsorgevollmacht reicht für den Grundbuchvollzug nicht aus.

In passenden Fällen kann zusätzlich eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sinnvoll sein, etwa wenn der Bevollmächtigte ein Geschäft mit sich selbst abschließen soll. Über solche Details berät Sie ein Notar.

So läuft es beim Grundbuchamt und wie wir Sie unterstützen

Der praktische Ablauf, um per Vollmacht einen Grundbuchauszug zu erhalten, folgt einem klaren Muster. Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

  • Antrag stellen auf Einsicht oder Abschrift nach § 12 GBO, mit Angabe von Grundbuchbezirk und Blattnummer oder der genauen Grundstücksbezeichnung.
  • Berechtigtes Interesse darlegen, das bei Handeln für einen anderen von der vertretenen Person, meist dem Eigentümer, abgeleitet wird.
  • Vollmacht vorlegen, für die reine Einsicht in schriftlicher Form, für Eintragungen in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form.
  • Ausweise vorlegen: den eigenen Personalausweis und häufig eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers.

Gerade bei einem Verkauf oder im Erbfall zeigt sich, wie viel reibungsloser ein Vorhaben läuft, wenn Unterlagen und Befugnisse früh geklärt sind. Wenn wir Eigentümerfamilien oder Erben beim Verkauf begleiten, unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung der Verkaufsunterlagen und besprechen gemeinsam, welche Dokumente und welche Form der Vollmacht in Ihrem Fall sinnvoll sind. Die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung selbst nimmt ein Notar vor. So steht Ihr Vorhaben von Anfang an auf einem geordneten Fundament.

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Häufige Fragen

Kann ich einen Grundbuchauszug für jemand anderen anfordern?

<p>Ja. Mit einer Vollmacht der berechtigten Person können Sie für sie Einsicht nehmen oder eine Abschrift anfordern. Für die reine Auskunft genügt in der Regel eine einfache schriftliche Vollmacht. Maßgeblich ist, dass das berechtigte Interesse nach § 12 GBO schlüssig dargelegt wird. Dieses leiten Sie von der Person ab, die Sie bevollmächtigt hat, meist dem Eigentümer.</p>

Muss eine Vollmacht für den Grundbuchauszug notariell sein?

<p>Für die bloße Einsicht in das Grundbuch oder einen Auszug ist eine notarielle Vollmacht nicht zwingend. Hier reicht meist eine schriftliche Vollmacht mit Identitätsnachweis. Notariell beglaubigt oder beurkundet muss die Vollmacht erst sein, wenn die bevollmächtigte Person Eintragungen veranlassen oder über die Immobilie verfügen soll, weil dann § 29 GBO eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde verlangt.</p>

Was muss eine wirksame Vollmacht enthalten?

<p>Eine Vollmacht sollte Vollmachtgeber und Bevollmächtigten mit Namen und Anschrift, den genauen Gegenstand der Ermächtigung, die Bezeichnung der Immobilie mit Grundbuchbezirk und Blattnummer oder Adresse sowie Ort, Datum und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten. Soll sie auch für Grundbucheintragungen gelten, muss sie zusätzlich notariell beglaubigt oder beurkundet sein.</p>

Worin unterscheiden sich notarielle Beglaubigung und Beurkundung?

<p>Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift echt ist, ohne den Inhalt zu prüfen. Bei der Beurkundung beurkundet er den gesamten Inhalt, liest vor und klärt auf. Für Bewilligungen und die dafür genutzten Vollmachten genügt oft die Beglaubigung. Der Grundstückskaufvertrag und die Auflassung erfordern dagegen die volle notarielle Beurkundung.</p>

Reicht eine Vorsorgevollmacht für den Verkauf einer Immobilie?

<p>Nur wenn sie passend gestaltet ist. Soll der Bevollmächtigte Immobilien verkaufen oder Grundbucheintragungen veranlassen, muss die Vorsorgevollmacht diese Befugnisse ausdrücklich nennen und nach § 29 GBO notariell beurkundet oder zumindest öffentlich beglaubigt sein. Eine rein privatschriftliche Vorsorgevollmacht wird vom Grundbuchamt für den Vollzug nicht akzeptiert.</p>

Bekommt ein Kaufinteressent den Grundbuchauszug ohne den Eigentümer?

<p>In der Regel nicht allein durch sein Kaufinteresse. Ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO wird beim Interessenten meist erst anerkannt, wenn es konkret belegt ist, etwa durch die Zustimmung oder eine Vollmacht des Eigentümers. Beim Immobilienverkauf beschafft den aktuellen Auszug üblicherweise der Eigentümer oder der beurkundende Notar.</p>

Verkauf oder Erbfall: wir unterstützen bei den Unterlagen

Ob Grundbuchauszug, die richtige Form der Vollmacht oder weitere Dokumente: Beim Verkauf Ihrer Immobilie und im Erbfall unterstützen wir Eigentümerinnen, Eigentümer und Erben bei der Vorbereitung der Verkaufsunterlagen, damit alles geordnet zusammenkommt. Die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung selbst übernimmt ein Notar. Als Düsseldorfer Maklerhaus mit über 60 Jahren Erfahrung begleiten wir Sie persönlich und diskret. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf.

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