Ein Wegerecht über das Nachbargrundstück, eine geduldete Wasserleitung, ein Überbau, der seit Jahrzehnten besteht: Solche Rechte und Lasten stecken in Abteilung II des Grundbuchs und können den Wert und die Nutzung einer Immobilie spürbar beeinflussen. Als Düsseldorfer Maklerhaus mit über 60 Jahren Erfahrung sehen wir uns die Eintragungen jeder Immobilie genau an. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, was Grunddienstbarkeiten sind, wie sie sich von anderen Belastungen unterscheiden und worauf Sie als Käufer oder Eigentümer achten sollten. Es handelt sich um allgemeine Informationen und nicht um Rechtsberatung.
Was ist eine Grunddienstbarkeit?
Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, mit dem ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet wird. Geregelt ist sie in den §§ 1018 bis 1029 BGB. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück so belastet werden, dass der Begünstigte es in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass dort gewisse Handlungen unterbleiben müssen oder dass die Ausübung eines bestimmten Rechts ausgeschlossen ist.
Es stehen sich immer zwei Grundstücke gegenüber. Das herrschende Grundstück ist begünstigt, das dienende Grundstück ist belastet. Wichtig ist: Das Recht hängt am Grundstück, nicht an einer Person. Wechselt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, geht die Grunddienstbarkeit auf den neuen Eigentümer über. Auch der neue Eigentümer des dienenden Grundstücks muss die Belastung weiter dulden.
Damit eine Grunddienstbarkeit dinglich wirksam wird, sind nach § 873 BGB die Einigung der Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch nötig. Ohne Eintragung gibt es allenfalls eine schuldrechtliche Absprache, aber keine Wirkung gegenüber späteren Eigentümern oder Dritten.
Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs
Grunddienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, und zwar im Grundbuchblatt des belasteten, also des dienenden Grundstücks. Abteilung II ist die Abteilung für Lasten und Beschränkungen. Hier finden sich neben Grunddienstbarkeiten auch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauchrechte oder Vorkaufsrechte.
Der Eintrag selbst ist oft kurz, etwa als Schlagwort wie Geh- und Fahrtrecht oder Leitungsrecht. Der genaue Inhalt und der räumliche Umfang ergeben sich häufig erst aus der Eintragungsbewilligung, auf die der Grundbucheintrag nach § 874 BGB Bezug nehmen darf. Diese Bewilligung liegt in den Grundakten und gehört für ein vollständiges Bild dazu.
Davon zu unterscheiden ist Abteilung III, in der Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden stehen. Die Reihenfolge der Eintragungen, also der Rang, kann eine Rolle spielen, wenn mehrere Rechte aufeinandertreffen.
Typische Arten: Wegerecht, Leitungsrecht und Überbau
Das Gesetz lässt den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bewusst offen. In der Praxis haben sich aber typische Formen herausgebildet:
- Geh- und Fahrtrecht (Wegerecht): Der Berechtigte darf das dienende Grundstück betreten und befahren, etwa um zu seinem hinterliegenden Grundstück zu gelangen. Dies ist der klassische Fall, wenn ein Grundstück keinen eigenen direkten Zugang zur Straße hat.
- Leitungs- und Versorgungsrecht: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks duldet, dass Leitungen für Strom, Wasser, Gas, Abwasser oder Telekommunikation über sein Grundstück verlaufen, und gewährt Zugang für Wartung und Reparatur.
- Überbau: Geduldet wird, dass ein Gebäudeteil, ein Balkon, ein Dachüberstand oder ein Fundament über die Grundstücksgrenze ragt.
- Grenzbebauung und Abstandsflächen: Vereinbart werden kann, dass näher an die Grenze gebaut oder eine bestimmte Bebauung geduldet wird.
- Unterlassungsdienstbarkeit: Auf dem dienenden Grundstück sind bestimmte Nutzungen zu unterlassen, etwa ein konkurrierendes Gewerbe oder eine störende Bebauung.
Welche Form vorliegt und wie weit das Recht reicht, ergibt sich aus dem konkreten Eintrag und der zugrunde liegenden Bewilligung.
Unterschied zu beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten
In Abteilung II stehen oft ähnlich klingende Rechte, die juristisch klar zu trennen sind:
- Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB): begünstigt den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Das Recht ist an das herrschende Grundstück gebunden und geht beim Verkauf mit über.
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB): begünstigt eine bestimmte Person, nicht ein Grundstück. Sie ist nach dem Gesetz nicht übertragbar und endet regelmäßig spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Praktisch wichtigster Fall ist das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, das das Recht gibt, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen.
- Reallast (§ 1105 BGB): verpflichtet zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundstück, etwa Geld- oder Pflegeleistungen. Anders als eine Dienstbarkeit geht es hier um ein aktives Tun, nicht um ein Dulden oder Unterlassen.
Der entscheidende Unterschied: Die Grunddienstbarkeit knüpft an ein Grundstück an, die beschränkt persönliche Dienstbarkeit an eine Person, und die Reallast verlangt eine wiederkehrende Leistung.
Wie Grunddienstbarkeiten Wert und Nutzung beeinflussen
Ob eine Grunddienstbarkeit eher belastet oder begünstigt, hängt davon ab, auf welcher Seite Ihre Immobilie steht.
Für das dienende, also belastete Grundstück bedeutet sie eine Einschränkung. Der Eigentümer muss eine Nutzung dulden oder selbst etwas unterlassen. Das kann die Bebaubarkeit, die freie Gestaltung und die Privatsphäre berühren, etwa wenn ein Weg über das eigene Grundstück führt oder Leitungen darunter verlaufen. Auch finanzierende Banken berücksichtigen Lasten aus Abteilung II bei ihrer Bewertung.
Für das herrschende, also begünstigte Grundstück ist die Dienstbarkeit dagegen häufig wertvoll. Ein dauerhaft gesichertes Wegerecht erschließt ein Hinterliegergrundstück erst, ein gesichertes Leitungsrecht stellt die Versorgung sicher. Solche gesicherten Rechte können die Nutzbarkeit erhöhen.
Wie stark sich eine Eintragung im Einzelfall auf den Wert auswirkt, ist eine Frage des konkreten Objekts, der Lage und der Intensität der Belastung. Pauschale Aussagen verbieten sich. Wir ordnen die Eintragungen einer Immobilie im Verkaufs- oder Kaufprozess gemeinsam mit Ihnen ein.
Was Käufer im Grundbuch prüfen sollten
Vor dem Kauf lohnt ein genauer Blick in Abteilung II. Sinnvoll ist, auf folgende Punkte zu achten:
- Welche Rechte sind eingetragen? Wegerechte, Leitungsrechte, Überbau, Unterlassungspflichten oder ein Wohnungsrecht können Nutzung und Vermietbarkeit erheblich beeinflussen.
- Wer ist begünstigt und wie weit reicht das Recht? Der genaue Inhalt steht oft erst in der Eintragungsbewilligung in den Grundakten. Lage und Umfang, etwa der Verlauf eines Weges, sollten anhand der Urkunde und der Pläne nachvollziehbar sein.
- Steht die Immobilie auf der dienenden oder der herrschenden Seite? Davon hängt ab, ob eine Belastung oder ein Vorteil vorliegt.
- Rang und Zusammenspiel: Wie verhalten sich die Rechte in Abteilung II zu den Grundpfandrechten in Abteilung III?
- Aktualität: Ein aktueller Grundbuchauszug stellt sicher, dass Sie den heutigen Stand sehen.
Im Kaufprozess prüfen wir Grundbuch und Belastungen sorgfältig und sprechen offene Punkte frühzeitig an. Rechtliche Detailfragen klären Sie am besten mit Notar oder Rechtsanwalt.
Löschung und Änderung von Grunddienstbarkeiten
Eine Grunddienstbarkeit verschwindet nicht von selbst, nur weil sie nicht mehr genutzt wird. Für die Aufhebung braucht es nach § 875 BGB die Erklärung des Berechtigten, dass das Recht aufgegeben wird, und die Löschung im Grundbuch. Praktisch erteilt der Berechtigte eine Löschungsbewilligung, die nach den Vorgaben der Grundbuchordnung (GBO) öffentlich beglaubigt sein muss. Erst mit der Eintragung der Löschung erlischt das Recht.
Eine Änderung des Inhalts, etwa der Verlauf eines Wegerechts, erfolgt ebenfalls über die Einigung der Beteiligten und die entsprechende Eintragung im Grundbuch nach § 873 BGB.
In Sonderfällen kann eine Grunddienstbarkeit nach § 1028 BGB erlöschen, wenn auf dem belasteten Grundstück eine die Dienstbarkeit beeinträchtigende Anlage besteht und der Beseitigungsanspruch verjährt ist. Auch dann wird in der Praxis meist eine Löschung im Grundbuch angestrebt, um Klarheit zu schaffen. Für die Umsetzung sind Notar und Grundbuchamt zuständig.