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Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf: Was Sie in NRW wissen sollten

Grunderwerbsteuer einfach erklärt: 6,5 % in NRW, wer zahlt, wann sie fällig wird und welche Ausnahmen es gibt. Klar und verständlich von Richter.

Beim Kauf einer Immobilie spielt die Grunderwerbsteuer eine zentrale Rolle: Sie zählt zu den Erwerbsnebenkosten, die Sie von Anfang an in Ihre Kalkulation einbeziehen sollten. Doch wie hoch ist sie in Nordrhein-Westfalen, wer trägt sie, und wann müssen Sie zahlen? Wir erklären Ihnen die wichtigsten Zusammenhänge verständlich und übersichtlich – damit Sie Ihren Immobilienkauf von Beginn an auf einem sicheren Fundament planen.

Was ist die Grunderwerbsteuer – und wie hoch ist sie in NRW?

Die Grunderwerbsteuer fällt an, sobald ein bebautes oder unbebautes Grundstück in Deutschland den Eigentümer wechselt. Sie gehört neben den Notar- und Grundbuchkosten zu den klassischen Kaufnebenkosten und sollte daher bei jeder seriösen Finanzierungsplanung von Anfang an mitgedacht werden.

Die Höhe der Steuer legen die Bundesländer selbst fest. Der bundeseinheitliche Grundsatz liegt bei 3,5 Prozent, doch die Länder dürfen davon abweichen – und das tun sie deutlich. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Steuersatz 6,5 Prozent und gehört damit zu den höchsten in Deutschland. Zum Vergleich: In Bayern sind es lediglich 3,5 Prozent, in Hamburg und Sachsen jeweils 5,5 Prozent.

Ein Beispiel zur Orientierung: Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro für eine Immobilie in Düsseldorf ergeben sich 32.500 Euro Grunderwerbsteuer. Wer diesen Posten frühzeitig kennt, kann seine Finanzierung realistisch aufstellen und vermeidet böse Überraschungen kurz vor dem Notartermin.

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer – Käufer oder Verkäufer?

Hier lohnt sich ein genauer Blick: Gesetzlich sind Käufer und Verkäufer gemeinsam Steuerschuldner – sogenannte Gesamtschuldner nach Paragraf 13 des Grunderwerbsteuergesetzes. Das bedeutet, dass das Finanzamt die Steuer grundsätzlich von beiden Vertragsparteien verlangen könnte.

In der Praxis sieht das jedoch anders aus: In nahezu allen Kaufverträgen wird vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Diese Regelung ist üblich und marktgerecht und wird im notariellen Kaufvertrag entsprechend festgehalten. Für Sie als Käufer heißt das: Planen Sie die Steuer fest als Teil Ihres Eigenkapitalbedarfs ein, denn die meisten Banken finanzieren die Erwerbsnebenkosten nicht oder nur teilweise mit.

Bemessungsgrundlage: Worauf wird die Steuer berechnet?

Die Grunderwerbsteuer wird auf den Wert der Gegenleistung berechnet – beim normalen Immobilienkauf ist das in aller Regel der vereinbarte Kaufpreis. Das regeln die Paragrafen 8 und 9 des Grunderwerbsteuergesetzes.

Ein praktischer Hinweis, der bares Geld sparen kann: Bewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Immobilie verbunden sind, gehören grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage. Dazu zählen beispielsweise eine hochwertige Einbauküche, eine Sauna oder Markisen. Werden solche Gegenstände im Kaufvertrag mit einem realistischen Wert gesondert ausgewiesen, verringert sich der grunderwerbsteuerpflichtige Betrag entsprechend. Wichtig ist, dass die Werte angemessen und nachvollziehbar sind. Wie sich das im Einzelfall sauber gestalten lässt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Fälligkeit, Steuerbescheid und der Weg ins Grundbuch

Die Grunderwerbsteuer wird nicht bereits am Notartermin fällig. Der Ablauf folgt einem klaren Verfahren: Zunächst zeigt der Notar den beurkundeten Kaufvertrag dem zuständigen Finanzamt an – dazu ist er nach Paragraf 18 des Grunderwerbsteuergesetzes verpflichtet. Anschließend erstellt das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid, in dem die genaue Summe und die Zahlungsfrist genannt sind. Erst dann wird die Steuer fällig, üblicherweise innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids.

Sobald Sie die Steuer bezahlt haben, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraf 22 des Grunderwerbsteuergesetzes aus. Dieses Dokument ist der entscheidende Schlüssel: Das Grundbuchamt darf Sie erst dann als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen, wenn diese Bescheinigung vorliegt. Erst mit der Eintragung im Grundbuch sind Sie rechtlich Eigentümer der Immobilie. Wer das Verfahren kennt, kann den zeitlichen Ablauf entspannt einplanen.

Ausnahmen und Befreiungen: Wann keine Grunderwerbsteuer anfällt

In bestimmten Fällen fällt gar keine Grunderwerbsteuer an. Diese Befreiungen sind in Paragraf 3 des Grunderwerbsteuergesetzes geregelt. Zu den wichtigsten zählen:

  • Erwerb durch nahe Verwandte in gerader Linie: Übertragungen zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln sind steuerbefreit. Stiefkinder sind den Kindern gleichgestellt, und auch deren Ehegatten – also etwa Schwiegerkinder – sind erfasst.
  • Erwerb durch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Überträgt ein Ehepartner einen Grundstücksanteil auf den anderen, bleibt dies grunderwerbsteuerfrei.
  • Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung: Erwirbt ein früherer Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung nach der Scheidung ein Grundstück, ist auch das befreit.
  • Erbschaft und Schenkung: Grundstücksübergänge von Todes wegen oder als Schenkung unterliegen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und nicht der Grunderwerbsteuer.
  • Bagatellgrenze: Übersteigt der maßgebende Wert 2.500 Euro nicht, bleibt der Erwerb steuerfrei. Achtung: Das ist eine Freigrenze – wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Erwerb steuerpflichtig.

Ob eine dieser Ausnahmen in Ihrem konkreten Fall greift, lässt sich nur individuell beurteilen. Ihr Steuerberater ordnet das verbindlich für Ihre persönliche Situation ein.

Erwerbsnebenkosten klug planen – mit einem starken Partner an Ihrer Seite

Die Grunderwerbsteuer ist nur einer von mehreren Bausteinen eines erfolgreichen Immobilienkaufs. Entscheidend ist, dass Sie das Gesamtbild im Blick haben: vom realistischen Kaufpreis über die Nebenkosten bis hin zum reibungslosen Ablauf bis ins Grundbuch. Genau hier kommt unsere Erfahrung ins Spiel.

Als Arm der Wolfgang Richter GmbH begleiten wir seit über sechs Jahrzehnten Eigentümer und Käufer im Düsseldorfer und nordrhein-westfälischen Markt. Über die Jahre ist ein gewachsenes Netzwerk mit mehr als 20.000 Kontakten entstanden, das uns hilft, Käufer und passende Immobilien diskret und zielgerichtet zusammenzubringen. Auf Wunsch ist auch eine vertrauliche Vermarktung abseits der großen Portale eine Option. Wir arbeiten transparent, persönlich und mit dem Anspruch, dass Sie jeden Schritt verstehen – auch die steuerlichen Rahmenbedingungen Ihres Vorhabens.

Ob Sie verkaufen oder kaufen möchten: Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und finden gemeinsam mit Ihnen den Weg, der zu Ihrer Situation passt.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Grunderwerbsteuer 6,5 Prozent des Kaufpreises. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro ergeben sich also 26.000 Euro Grunderwerbsteuer. NRW gehört damit zu den Bundesländern mit dem höchsten Steuersatz.

Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen – Käufer oder Verkäufer?

Gesetzlich sind Käufer und Verkäufer Gesamtschuldner nach Paragraf 13 Grunderwerbsteuergesetz. In der Praxis wird im Kaufvertrag jedoch fast immer vereinbart, dass der Käufer die Steuer trägt. Planen Sie diesen Betrag daher als Käufer fest in Ihre Erwerbsnebenkosten ein.

Wann wird die Grunderwerbsteuer fällig?

Die Steuer wird nicht am Notartermin fällig, sondern erst nach Erhalt des Grunderwerbsteuerbescheids vom Finanzamt. Darin stehen die genaue Summe und die Zahlungsfrist, üblicherweise rund einen Monat. Erst nach Zahlung erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung ins Grundbuch.

Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Paragraf 22 Grunderwerbsteuergesetz bestätigt, dass der Eintragung im Grundbuch steuerlich nichts entgegensteht. Das Grundbuchamt trägt Sie erst dann als neuen Eigentümer ein, wenn diese Bescheinigung des Finanzamts vorliegt. Sie wird in der Regel nach Zahlung der Steuer ausgestellt.

Gibt es Fälle, in denen keine Grunderwerbsteuer anfällt?

Ja. Paragraf 3 Grunderwerbsteuergesetz befreit unter anderem Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie wie Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie Erwerbe nach Scheidung. Auch Erbschaften und Schenkungen sowie Erwerbe bis 2.500 Euro bleiben befreit. Ihr Steuerberater prüft das für Ihren Einzelfall.

Kann ich die Grunderwerbsteuer reduzieren?

In gewissem Rahmen ja: Bewegliche Gegenstände wie eine Einbauküche oder Markisen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Werden sie im Kaufvertrag mit einem angemessenen Wert gesondert ausgewiesen, sinkt der steuerpflichtige Betrag. Die konkrete Gestaltung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen, damit die Werte nachvollziehbar bleiben.

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