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Auflassungsvormerkung und Grunderwerbsteuer: so greifen sie ineinander

Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) und Grunderwerbsteuer einfach erklärt: Ablauf, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Kosten und Löschung beim Immobilienkauf.

Zwischen der Unterschrift unter den Kaufvertrag und dem Eintrag als neuer Eigentümer im Grundbuch liegen oft Wochen oder Monate. In dieser Zwischenzeit schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer, während das Finanzamt die Grunderwerbsteuer erhebt und mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung über einen entscheidenden Hebel verfügt. Beide Themen werden häufig verwechselt, gehören aber klar getrennt: Die Vormerkung ist eine zivilrechtliche Sicherung, die Grunderwerbsteuer eine eigene Steuer. Wir begleiten seit über 60 Jahren Käuferinnen und Käufer in Düsseldorf und Nordrhein-Westfalen und erklären, wie Vormerkung, Steuer und Eigentumsumschreibung zeitlich ineinandergreifen.

Was die Auflassungsvormerkung ist (§ 883 BGB)

Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums sichert. Rechtsgrundlage ist § 883 BGB: Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden.

Ihre Schutzwirkung ergibt sich aus § 883 Abs. 2 BGB: Eine Verfügung des Verkäufers über das Grundstück, die nach Eintragung der Vormerkung erfolgt, ist gegenüber dem Käufer unwirksam, soweit sie dessen Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das gilt ausdrücklich auch für Verfügungen in der Zwangsvollstreckung oder durch einen Insolvenzverwalter.

Konkret bedeutet das: Sobald die Vormerkung eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr wirksam an einen Dritten verkaufen oder mit neuen Grundschulden belasten, die den Käufer beeinträchtigen würden. Auch eine spätere Insolvenz des Verkäufers gefährdet den gesicherten Anspruch nicht mehr. Die Vormerkung ist damit das zentrale Sicherungsmittel zwischen Vertragsabschluss und Eigentumsumschreibung.

Auflassung (§ 925 BGB) und Vormerkung: der Unterschied

Die Begriffe klingen ähnlich, meinen aber Verschiedenes. Die Auflassung nach § 925 BGB ist die dingliche Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor einer zuständigen Stelle, in der Regel dem Notar, erklärt werden. Erst die Auflassung zusammen mit der Eintragung im Grundbuch bewirkt nach § 873 BGB den Eigentumsübergang.

Die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB überträgt dagegen noch kein Eigentum. Sie sichert lediglich den Anspruch des Käufers, später als Eigentümer eingetragen zu werden. Sie ist eine Art Reservierung mit dinglicher Wirkung, kein Eigentumserwerb.

  • Auflassung (§ 925 BGB): Einigung über den Eigentumsübergang, Baustein der eigentlichen Übereignung.
  • Vormerkung (§ 883 BGB): Sicherung des Anspruchs auf diese Übereignung in der Zwischenzeit.

In der Praxis werden Auflassung und Bewilligung der Vormerkung häufig bereits im Kaufvertrag mit beurkundet. Eigentümer wird der Käufer aber erst mit der Umschreibung im Grundbuch, nicht schon mit der Vormerkung.

Der zeitliche Ablauf: von der Beurkundung bis zur Umschreibung

Der Weg vom Kaufvertrag zum Eigentum folgt einer festen Reihenfolge, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen absichert:

  1. Notarielle Beurkundung: Käufer und Verkäufer unterzeichnen den Kaufvertrag vor dem Notar. Damit ist der Kauf rechtlich wirksam.
  2. Eintragung der Auflassungsvormerkung: Der Notar veranlasst die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. Ab diesem Moment ist der Anspruch des Käufers gesichert.
  3. Fälligkeit und Kaufpreiszahlung: Erst wenn die Vormerkung eingetragen ist und weitere vereinbarte Voraussetzungen vorliegen, teilt der Notar die Fälligkeit mit. Der Käufer zahlt den Kaufpreis.
  4. Eigentumsumschreibung: Nach bestätigter Zahlung und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wird der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen.

Diese Abfolge stellt sicher, dass der Käufer erst zahlt, wenn seine Position durch die Vormerkung abgesichert ist, und der Verkäufer das Eigentum erst verliert, wenn die Zahlung eingegangen ist. Zwischen Beurkundung und Umschreibung vergehen häufig mehrere Wochen bis einige Monate.

Wann die Grunderwerbsteuer entsteht: mit dem Kaufvertrag

Hier liegt der häufigste Irrtum: Die Grunderwerbsteuer entsteht nicht mit der Vormerkung und nicht mit der Eigentumsumschreibung, sondern bereits mit dem wirksamen Kaufvertrag. Steuerbarer Vorgang ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, also der notarielle Kaufvertrag selbst. Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung dieses Tatbestands (§ 38 Abgabenordnung).

Eine Ausnahme regelt § 14 GrEStG nur für besondere Fälle: Hängt die Wirksamkeit des Erwerbs von einer Bedingung ab, entsteht die Steuer erst mit Eintritt der Bedingung; ist eine Genehmigung erforderlich, erst mit der Genehmigung. Der Regelfall des unbedingten Kaufvertrags löst die Steuer dagegen sofort aus.

Die Vormerkung ist steuerlich neutral. Sie ist ein reines Sicherungsinstrument und kein eigener Steuertatbestand. Wer einen Kaufvertrag beurkundet, schuldet die Grunderwerbsteuer also unabhängig davon, ob und wann eine Vormerkung eingetragen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Bundesland: In Nordrhein-Westfalen beträgt der Steuersatz 6,5 Prozent des Kaufpreises.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG)

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist das Bindeglied zwischen Steuer und Grundbuch. Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Käufer erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Das Finanzamt muss diese Bescheinigung nach § 22 Abs. 2 GrEStG erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit besteht. Sie wird schriftlich erteilt; eine rein elektronische Übermittlung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Der Ablauf greift dabei sauber ineinander: Der Notar zeigt den beurkundeten Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt an (§ 18 GrEStG). Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer per Bescheid fest. Nach Zahlung stellt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Erst mit dieser Bescheinigung kann der Notar die endgültige Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt durchführen lassen. Wer die Steuer nicht zahlt, kommt also nicht ins Grundbuch.

Praktische Bedeutung für Käufer und Verkäufer

Für beide Seiten erfüllen Vormerkung und Steuerablauf wichtige Funktionen:

  • Für Käufer: Die Vormerkung sichert den bezahlten oder zu bezahlenden Kaufpreis ab. Ohne sie wäre der Käufer in der Schwebezeit nur ein ungesicherter Gläubiger und bei einem Doppelverkauf oder einer Insolvenz des Verkäufers ungeschützt. Die Vormerkung ist deshalb fast immer Voraussetzung dafür, dass eine Bank die Finanzierung freigibt.
  • Für Verkäufer: Die geregelte Reihenfolge stellt sicher, dass das Eigentum erst nach Zahlungseingang übergeht. Zugleich bindet die Vormerkung den Kauf, sodass die Abwicklung verlässlich auf die Umschreibung zuläuft.

Beim Steuerschuldner ist wichtig: Nach § 13 Nr. 1 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, also Käufer und Verkäufer, Steuerschuldner. Beide haften gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner. In den meisten Kaufverträgen wird zwar vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer wirtschaftlich trägt; diese Vereinbarung wirkt aber nur zwischen den Vertragsparteien. Zahlt der Käufer nicht, kann sich das Finanzamt grundsätzlich auch an den Verkäufer halten.

Kosten der Vormerkung und ihre spätere Löschung

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung verursacht Gebühren beim Notar und beim Grundbuchamt. Sie richten sich bundeseinheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich nach dem Kaufpreis als Geschäftswert. Die Vormerkung ist dabei nur ein Teil der gesamten Notar- und Grundbuchkosten, die zusammen oft in einer Größenordnung von rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises liegen. Üblicherweise trägt der Käufer diese Kosten, da die Vormerkung seinem Schutz dient.

Mit der Eintragung des Käufers als Eigentümer hat die Vormerkung ihren Zweck erfüllt: Der gesicherte Anspruch ist erfüllt, die Vormerkung wird gegenstandslos. In der Praxis wird sie deshalb gemeinsam mit der Eigentumsumschreibung gelöscht. Häufig enthält der Kaufvertrag bereits die nötige Löschungsbewilligung, sodass der Notar die Löschung im selben Arbeitsgang mit veranlassen kann.

Für die Löschung fallen meist nur geringe zusätzliche Gebühren an oder sie ist bereits Teil des Vollzugspakets. Wichtig ist vor allem, dass nach der Umschreibung tatsächlich keine alte Vormerkung mehr im Grundbuch stehen bleibt.

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Häufige Fragen

Werde ich mit der Auflassungsvormerkung schon Eigentümer?

<p>Nein. Die Auflassungsvormerkung sichert nach § 883 BGB nur Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung. Eigentümer werden Sie erst mit der Umschreibung im Grundbuch, die Auflassung (§ 925 BGB) und Eintragung voraussetzt. Bis dahin schützt die Vormerkung Sie davor, dass der Verkäufer die Immobilie noch wirksam an einen Dritten verkauft oder belastet.</p>

Wann muss ich die Grunderwerbsteuer zahlen, vor oder nach der Vormerkung?

<p>Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem wirksamen Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), nicht mit der Vormerkung. Nach der Beurkundung zeigt der Notar den Kauf dem Finanzamt an, das einen Steuerbescheid erlässt. Die Zahlung erfolgt also unabhängig vom Zeitpunkt der Vormerkung, sobald der Bescheid vorliegt.</p>

Was ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung und wozu brauche ich sie?

<p>Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung des Finanzamts, dass der Eigentumsumschreibung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Nach § 22 GrEStG dürfen Sie ohne sie nicht als Eigentümer eingetragen werden. Das Finanzamt erteilt sie, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder Steuerfreiheit besteht.</p>

Was kostet die Auflassungsvormerkung?

<p>Die Vormerkung verursacht Notar- und Grundbuchgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), bemessen am Kaufpreis. Sie ist Teil der gesamten Notar- und Grundbuchkosten, die zusammen oft rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises ausmachen. In der Regel trägt der Käufer diese Kosten, da die Vormerkung seinem Schutz dient.</p>

Wird die Vormerkung nach dem Kauf automatisch gelöscht?

<p>Mit der Eintragung als Eigentümer wird die Vormerkung gegenstandslos und üblicherweise gemeinsam mit der Eigentumsumschreibung gelöscht. Häufig enthält der Kaufvertrag bereits die nötige Löschungsbewilligung, sodass der Notar dies im selben Vorgang veranlasst. Prüfen Sie nach der Umschreibung dennoch, dass keine alte Vormerkung im Grundbuch stehen bleibt.</p>

Wer schuldet dem Finanzamt die Grunderwerbsteuer?

<p>Nach § 13 Nr. 1 GrEStG sind Käufer und Verkäufer als die am Kauf beteiligten Personen Steuerschuldner und haften als Gesamtschuldner. Im Kaufvertrag wird meist vereinbart, dass der Käufer die Steuer wirtschaftlich trägt. Diese Abrede wirkt aber nur zwischen den Parteien; zahlt der Käufer nicht, kann sich das Finanzamt grundsätzlich auch an den Verkäufer halten.</p>

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Vormerkung, Grunderwerbsteuer und Unbedenklichkeitsbescheinigung greifen eng ineinander, und kleine Versäumnisse können die Eigentumsumschreibung verzögern. Als erfahrener Makler in Düsseldorf und Nordrhein-Westfalen begleiten wir Sie beim Kauf wie beim Verkauf durch den gesamten Ablauf und behalten die richtige Reihenfolge im Blick. Sprechen Sie uns für ein unverbindliches Gespräch an: Kontakt aufnehmen.

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