Redaktionsstand: · Richter Immobilien-Transaktionen
Ein Garten macht ein Mietshaus attraktiv, kann aber auch Streit über Arbeit, Kosten und Gestaltung auslösen. Klären Sie vor der Vermietung getrennt, wer welche Flächen nutzen darf, welche einfache Pflege der Mieter übernimmt und welche Arbeiten Sie organisieren. So entsteht eine Vereinbarung, die im Alltag funktioniert.
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Zuerst festlegen, welcher Garten tatsächlich mitvermietet wird
Eine Familie besichtigt ein Reihenhaus in Düsseldorf und freut sich über die Rasenfläche hinter der Terrasse. Der Eigentümer denkt zugleich an seine aufwendig geschnittene Hecke und die alten Bäume. Beide sehen denselben Garten, verbinden damit aber unterschiedliche Erwartungen. Diese Erwartungen sollten vor der Unterschrift ausgesprochen werden. Die Formulierung „Haus mit Garten“ erklärt noch nicht zuverlässig, welche Flächen allein genutzt werden dürfen, welche gemeinsam bleiben und welcher Pflegeaufwand damit verbunden ist.
Markieren Sie auf einer einfachen Skizze den mitvermieteten Bereich. Benennen Sie Vorgarten, hinteren Garten, seitlichen Durchgang, Geräteschuppen und gegebenenfalls gemeinschaftliche Wege. Halten Sie fest, ob andere Bewohner durch den Garten zu ihren Abstellräumen gelangen müssen. Ein exklusiv überlassener Garten sollte nicht gleichzeitig in der Anzeige als frei verfügbare Gemeinschaftsfläche erscheinen. Bei bestehenden Mietverhältnissen prüfen Sie zunächst die vorhandenen Rechte; eine neue Skizze verändert den Vertrag nicht von selbst.
Besprechen Sie außerdem die gewünschte Nutzung: Sitzplatz, Spielen, mobile Pflanzkübel oder ein Gemüsebeet sind unterschiedliche Vorhaben. Für dauerhafte Veränderungen wie neue Pflasterflächen, einen Teich oder das Entfernen vorhandener Gehölze sollten Zustimmung und spätere Rückgabe vorab geklärt werden. Eine Erlaubnis zur Nutzung ist keine pauschale Erlaubnis zum Umbau. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung müssen auch die tatsächlich bestehenden Rechte gegenüber der Eigentümergemeinschaft berücksichtigt werden.
Als Ausgangspunkt verpflichtet § 535 BGB den Vermieter zur Gebrauchsgewährung und Erhaltung. Welche Gartenleistungen wirksam übertragen werden, ist gesondert zu prüfen. Für den gesamten Vermietungsablauf ordnet unser Ratgeber Haus vermieten diese Vorbereitung zwischen Objektprüfung, Mietpreis und Mieterauswahl ein.
Einfache Pflege verständlich beschreiben
Wenn ein Mieter die Gartenpflege übernehmen soll, schreiben Sie auf, welche alltäglichen Tätigkeiten gemeint sind. Typische Beispiele sind Rasenmähen, das Entfernen von Unkraut und das Zusammenrechen von Laub auf den vereinbarten Flächen. Die Aufgaben sollten zum Garten passen und ohne Spezialkenntnisse oder außergewöhnlichen Aufwand möglich sein. Ein kleiner, gut zugänglicher Rasen ist etwas anderes als ein steiler Hang mit dichtem Baumbestand.
Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2004, I-10 U 70/04, legte eine nur allgemein vereinbarte Gartenpflege bei einem Einfamilienhaus entsprechend eng aus. Das Gericht unterschied einfache Pflege von weitergehenden Arbeiten. Es leitete aus der allgemeinen Klausel auch kein beliebiges Weisungsrecht des Vermieters über Art und Häufigkeit der Pflege ab, solange keine Verwahrlosung drohte. Die Entscheidung betrifft die Auslegung einer solchen Vereinbarung; sie ist kein fertiger Mustervertrag für jeden Garten.
Beschreiben Sie deshalb das praktische Ziel, statt Ihren persönlichen Geschmack zum laufenden Kontrollmaßstab zu machen. Zugänge sollen benutzbar bleiben, vereinbarte Rasenflächen gepflegt und erkennbare Probleme gemeldet werden. Ein naturnaher Bereich oder Gänseblümchen im Rasen belegen für sich noch keine Pflichtverletzung. Eine starre Forderung nach einem wöchentlichen Schnitt berücksichtigt weder Wachstum noch Wetter noch die konkrete Vertragslage.
Prüfen Sie den Aufwand schon während der Besichtigung gemeinsam. Wo liegen Steckdose und Wasseranschluss, wohin kommt das Schnittgut, wie ist der Rasen erreichbar? Solche Fragen zeigen, ob das Modell umsetzbar ist. Sie helfen auch dabei, Garteninteresse von der Bereitschaft zu regelmäßiger Arbeit zu unterscheiden. Niemand sollte erst nach dem Einzug erfahren, dass der vermeintliche Erholungsgarten mehrere schwer zugängliche Pflegebereiche umfasst.
Facharbeiten und Erhaltung gesondert organisieren
Arbeiten an großen Bäumen, schwierige Rückschnitte in der Höhe oder die Beurteilung eines möglicherweise instabilen Stamms gehören in fachkundige Hände. Eine allgemeine Gartenpflegepflicht ersetzt weder Ausbildung noch geeignete Ausrüstung. Ordnen Sie solche Aufgaben in Ihrem Vermietungskonzept ausdrücklich dem von Ihnen organisierten Fachbetrieb zu. Das vermeidet, dass ein Mieter aus Sorge vor einer Vertragsverletzung eine gefährliche Arbeit selbst versucht.
Auch bei Hecken ist die Bezeichnung allein wenig hilfreich. Ein niedriger, gut zugänglicher Strauch und eine hohe, breite Grenzhecke verursachen ganz unterschiedlichen Aufwand. Schauen Sie auf Arbeitshöhe, Gerätebedarf, Entsorgung und notwendige Kenntnisse. Im Düsseldorfer Urteil wurden etwa Gehölzschnitt, Vertikutieren, Nachsäen und bestimmte aufwendige Reinigungsarbeiten nicht als von der dortigen allgemeinen Pflegeklausel erfasst angesehen. Daraus sollte keine pauschale Liste abgeleitet werden, die unabhängig von jeder Vereinbarung gilt.
Trennen Sie außerdem Pflanzenpflege von baulicher Erhaltung. Ein verrotteter Zaunpfosten, ein defektes Gartentor oder eine schadhafte fest installierte Wasserleitung wird nicht dadurch zur einfachen Gartenarbeit, dass der Mangel im Freien liegt. Erfassen Sie solche Stellen bei der Vorbereitung und legen Sie fest, welche Reparaturen vor der Übergabe erledigt werden müssen. Ein Pflegeplan darf vorhandene Schäden nicht verdecken.
Für die Vertragsgestaltung gilt: Je umfangreicher Pflichten übertragen werden sollen, desto wichtiger wird die Prüfung der konkreten Regelung. Vorformulierte Klauseln unterliegen unter anderem der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine bloße Überschrift „Individualvereinbarung“ macht eine vorgegebene Regelung nicht automatisch wirksam. Lassen Sie ungewöhnliche Aufgabenübertragungen mietrechtlich prüfen und vermeiden Sie eine pauschale Verpflichtung des Mieters zu allen heutigen und künftigen Gartenarbeiten.
Geräte, Wasser und Abwesenheiten vorab klären
Eine verständliche Pflegevereinbarung braucht die passenden praktischen Voraussetzungen. Legen Sie fest, ob ein Rasenmäher gestellt wird oder der Mieter eigene Geräte verwendet. Bei überlassenen Geräten gehören Typ, Zubehör, Zustand, Bedienungsunterlagen und Aufbewahrungsort in die Übergabe. Ein Akkumäher ohne passenden Akku oder ein Schuppen ohne nutzbaren Schlüssel ist keine vollständige Ausstattung. Defekte Geräte sollten nicht mit dem Hinweis übergeben werden, der Mieter werde sie schon irgendwie verwenden können.
Klären Sie Reinigung, sachgerechte Aufbewahrung und den Umgang mit einem Defekt. Die Frage, wer ein Gerät bereitstellt, entscheidet nicht automatisch über jede spätere Reparaturrechnung. Beschädigung, normaler Verschleiß und eine schon bei Einzug vorhandene Störung sind zu unterscheiden. Eine klare Inventarliste hilft dabei erheblich. Für besondere Maschinen, Leitern oder Arbeiten mit erhöhtem Risiko ist eine einfache Ausleihe keine sinnvolle Ersatzlösung für einen Fachbetrieb.
Zum Alltag gehören außerdem Wasserverbrauch, Strom, Abfallsäcke und die Entsorgung von Grünschnitt. Notieren Sie, welcher Anschluss benutzt wird und wie gemeinsam verursachter Verbrauch nachvollziehbar zugeordnet wird. Ein vorhandener Wasserzähler allein beantwortet noch nicht jede Gebührenfrage. Wenn Sie eine abweichende Behandlung von Gartenwasser erwarten, prüfen Sie die örtlichen Anforderungen, bevor Sie eine Ersparnis zusagen. Stellen Sie auch sicher, dass ein vereinbarter Kompostplatz tatsächlich vorhanden und für den vorgesehenen Umfang geeignet ist.
Besprechen Sie längere Abwesenheiten ohne überzogene Vorgaben. Für wirksam übernommene, währenddessen notwendige Pflege sollte rechtzeitig eine praktikable Lösung gefunden werden. Nicht jede Urlaubsreise erfordert einen professionellen Vertretungsvertrag. Sinnvoll ist vielmehr ein abgestimmtes Vorgehen bei Trockenheit, Geräteausfall oder unerwarteten Schäden. Eine erkennbare Gefahr darf dabei nicht bis zum nächsten gewöhnlichen Pflegetermin liegen bleiben.
Arbeitsverpflichtung und Betriebskosten auseinanderhalten
Wer die Arbeit organisiert, muss deren Kosten nicht in jedem Fall endgültig allein tragen. Umgekehrt bedeutet eine vereinbarte Beteiligung an Gartenpflegekosten nicht, dass der Mieter diese Arbeiten persönlich erledigen muss. Halten Sie beide Regelungsbereiche getrennt. Eine Betriebskostenvereinbarung richtet sich nach § 556 BGB; für Gartenpflege beschreibt § 2 Nummer 10 BetrKV die betreffende Kostenart einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Reparaturen und Verwaltungskosten werden dadurch nicht beliebig umlagefähig. Die Abgrenzung in § 1 BetrKV bleibt zu beachten. Eine Rechnung über Rasenpflege, Zaunreparatur und Neugestaltung sollte daher nach Leistungen aufgeteilt sein. Die Überschrift „Gartenservice“ reicht für die rechtliche Einordnung nicht aus. Auch darf dieselbe Leistung nicht doppelt angesetzt werden, etwa als Hauswartleistung und nochmals als gesonderte Gartenpflege.
Bei Bäumen ist eine wichtige Besonderheit zu berücksichtigen: Der BGH entschied am 10. November 2021 in VIII ZR 107/20, dass die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich umlagefähige Gartenpflegekosten darstellen kann. Das Urteil zur Baumfällung begründet weder eine persönliche Fällpflicht des Mieters noch die Umlage jeder beliebigen Gartenumgestaltung. Vereinbarung, betroffene Flächen, Wirtschaftlichkeit und Abrechnung sind weiterhin zu prüfen.
Bei mehreren Mietparteien ist auch die Flächenzuordnung wichtig. Gemeinschaftliche Gartenflächen können unter den rechtlichen Voraussetzungen Kosten verursachen, obwohl ein einzelner Mieter sie tatsächlich nicht nutzt. Flächen, die allein dem Eigentümer oder einzelnen anderen Mietern überlassen sind, dürfen dagegen nicht einfach als gemeinschaftlicher Garten auf alle verteilt werden. Prüfen Sie die konkrete Nutzung und den vorgesehenen Verteilungsschlüssel.
Ein rein rechnerisches Beispiel: 900 Euro zulässige jährliche Pflegekosten ergeben bei einem wirksam anwendbaren Anteil von einem Drittel 300 Euro. Das entspricht rechnerisch 25 Euro monatlich, garantiert aber keine gleichbleibende Jahresrechnung. Die Zahlen sind keine Marktpreise. Kalkulieren Sie die Eigentümerkosten zusätzlich und betrachten Sie Gartenaufwand beim Berechnen des Mietpreises, ohne aus einer Ausgabe automatisch einen zulässigen Mietaufschlag abzuleiten.
Jahreszeiten, Naturschutz und Gefahren berücksichtigen
Ein Pflegeplan muss zum Wachstum und zu den rechtlichen Grenzen passen. Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze gilt nach § 39 Absatz 5 BNatSchG grundsätzlich das Verbot, sie vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Das ist keine pauschale Erlaubnis für jeden Rückschnitt im Sommer.
Bei Bäumen enthält die Vorschrift eine besondere Abgrenzung nach dem Standort. Übertragen Sie deshalb die Heckenregel nicht ungeprüft auf sämtliche Gartenbäume. Zusätzlich gelten Artenschutzvorschriften, insbesondere § 44 BNatSchG. Ein Kalenderdatum allein erlaubt nicht, geschützte Tiere oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beeinträchtigen. Vor einem Eingriff muss der tatsächliche Zustand der betroffenen Vegetation berücksichtigt werden.
In Düsseldorf kommt die örtliche Baumschutzsatzung hinzu. Ob ein bestimmter Baum geschützt ist und eine Ausnahme erforderlich wird, lässt sich nicht allein aus seiner Lage im privaten Garten ableiten. Klären Sie Genehmigungsfragen mit der zuständigen Behörde und die fachliche Ausführung mit einem geeigneten Betrieb. Bei einem Haus in einer anderen NRW-Kommune prüfen Sie deren örtliche Vorgaben.
Ein nach einem Sturm schräg stehender Baum ist zunächst eine Sicherheitsfrage. Vereinbaren Sie einen klaren Meldeweg und halten Sie Menschen aus dem gefährdeten Bereich. Nach § 536c BGB muss der Mieter auftretende Mängel und bestimmte unerwartete Gefahren unverzüglich anzeigen. Das bedeutet keine Pflicht, selbst eine Baumkontrolle durchzuführen. Organisieren Sie die nötige Einschätzung zeitnah; die spätere Kostenfrage darf die Gefahrenabwehr nicht verzögern.
Übergabe und spätere Beanstandungen konkret dokumentieren
Gehen Sie den Garten bei Einzug gemeinsam ab. Fotografieren Sie Rasenflächen, Beete, Hecken, Bäume, Wege und überlassene Geräte aus nachvollziehbaren Perspektiven. Beschreiben Sie vorhandene kahle Stellen, beschädigte Einfassungen oder bereits auffällige Gehölze. Die Bilder sollen den Ausgangszustand erklären, keine lückenlose private Nutzungsüberwachung begründen. Ein datiertes Protokoll mit Lageplan ist hilfreicher als die allgemeine Feststellung „Garten in Ordnung“.
Notieren Sie offene Arbeiten mit Zuständigkeit und einem realistischen Termin. Wenn vor Einzug ein Fachbetrieb die hohe Hecke zurückschneiden soll, bleibt diese Zusage sichtbar. Der Mieter sollte nicht später für den bereits überfälligen Ausgangszustand verantwortlich gemacht werden. Übergeben Sie Schlüssel, Bedienungsunterlagen und Hinweise zu den vereinbarten Ansprechpersonen zugleich mit den Geräten.
Entsteht später Streit, benennen Sie die konkrete Beobachtung. Ein nicht mehr begehbarer Zugang ist anders zu bewerten als eine vom Eigentümer unerwünschte Wildblumenfläche. Vergleichen Sie Zustand, Vereinbarung, Jahreszeit und tatsächlichen Arbeitsbedarf. Bei einer behaupteten Pflichtverletzung sollten Sie vor Ersatzvornahme, Kostenforderung oder Kündigung die rechtlichen Voraussetzungen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Fristsetzung oder Abmahnung prüfen lassen. Eine Rechnung des Gärtners beweist für sich keinen Anspruch gegen den Mieter.
Auch beim Auszug ist keine automatische vollständige Gartenerneuerung geschuldet. Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Davon zu unterscheiden sind nachweisbare Schäden und wirksam vereinbarte Rückbaupflichten für eigene Veränderungen. Vergleichen Sie deshalb nicht unkritisch ein sommerliches Einzugsfoto mit einer winterlichen Rückgabe. Halten Sie strittige Punkte nachvollziehbar fest und klären Sie sie, bevor pauschale Beträge von der Kaution einbehalten werden.
Das Pflegemodell auf Ihre Vermietung abstimmen
Für ein überschaubares Einfamilienhaus kann einfache Pflege durch den Mieter gut passen, wenn Aufgaben, Ausstattung und Interesse zusammenkommen. Bei umfangreichen Anlagen oder mehreren Mietparteien kann eine durch den Eigentümer organisierte Pflege praktikabler sein. Ein gemischtes Modell ist ebenfalls möglich: Der Mieter übernimmt vereinbarte alltägliche Arbeiten, während ein Fachbetrieb bestimmte anspruchsvolle Aufgaben erledigt. Entscheidend ist, dass zwischen diesen Bereichen keine Lücken oder doppelten Kosten entstehen.
Erstellen Sie vor der Anzeige eine kurze Aufgabenliste für genau Ihren Garten. Zu jeder Tätigkeit gehören die betroffene Fläche, die ausführende Person, benötigte Geräte und die vorgesehene Kostenbehandlung. Lassen Sie unsichere Vertragsregelungen prüfen, bevor sie Bestandteil des Angebots werden. Eine weniger aufwendige, fachgerecht vorbereitete Anlage kann für Ihre Vermietung alltagstauglicher sein als ein empfindlicher Schaugarten, dessen Erhaltung niemand zuverlässig übernehmen möchte.
Sprechen Sie bei Besichtigungen offen über den tatsächlichen Aufwand. Fragen Sie nach der Bereitschaft, die beschriebenen Aufgaben zu übernehmen, statt aus Familienstand, Alter oder vermeintlichem Lebensstil auf Gartenkompetenz zu schließen. Unser Ratgeber Passende Mieter finden hilft, Erwartungen und Auswahl nachvollziehbar zusammenzuführen. Die Gartenbeschreibung sollte im Inserat, im Vertrag und bei der Übergabe dieselbe Nutzung erkennen lassen.
Wenn Sie ein Haus mit Garten in Düsseldorf oder NRW vermieten möchten, können Sie über die Anfrage zur Vermietung Lage, Objektart, geplanten Mietbeginn und die offene Gartenfrage schildern. So lässt sich die Vermietung mit einer klaren Beschreibung von Nutzung und Aufwand vorbereiten. Für die Wirksamkeit besonderer Vertragsklauseln ist eine mietrechtliche Prüfung zuständig; Baumzustand und Ausführung beurteilt der entsprechende Fachbetrieb. Mit dieser Aufteilung wissen beide Seiten früh, welche Entscheidungen noch zu treffen sind.



